Lager- und Grillfeuer sind erlaubt.

Nachdem ein klein wenig Verwirrung um das Luftrainhaltegesetz herrscht, haben wir für euch recherchiert:

Folgende gesetzliche Regelung erlaubt weiterhin genehmigungsfrei (abgesehen von der Genehmigung des Grundeigentümers und der Meldepflicht bei der Feuerwehr) pfadfinderische Lagerfeuer, wenn ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz oder Holzkohle verbrannt wird:

 

Bundesluftreinhaltegesetz

Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind ua. Lagerfeuer und Grillfeuer, das sind (§ 1a des Gesetzes) Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.